Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Schön, dass Sie da sind.
Ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung Strafricht AT 2.
Letzte Vorlesung vor den ersten kurzen Ferien, die Sie in dem Semester gleich wieder haben.
Nach anstrengenden eineinhalb Wochen Vorlesung.
Braucht man das schon? Kann ich gut verstehen.
Jetzt aber erstmal zu unseren Hausaufgaben, zudem zur Wiederholung dessen, was wir am Montag gemacht haben.
Erste Frage, wann ist eine fahrlässige Rechtsgutsverletzung auf jeden Fall auch gerechtfertigt,
beziehungsweise nicht pflichtwidrig, damit eigentlich dann auch wieder gar nicht mehr fahrlässig.
Wann können wir sagen, eine Rechtsgutsverletzung bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts ist auf jeden Fall auch gerechtfertigt und nicht strafbar?
Wenn was der Fall ist.
Wenn sie nicht objektiv zurechenbar ist oder wenn im Bereich der Rechtfertigung ein Punkt bejahend wird?
Ja, das ist richtig, aber die Frage ist, wann können wir auf jeden Fall diese Rechtfertigung auch bejahen?
Wenn die Folgen auch vorlässlich hätten herbeigeführt werden können.
Genau, also wenn ich ja einen Erfolg habe, der in der konkreten Situation auch vorsätzlich hätte herbeigeführt werden dürfen,
dann muss natürlich Gesundheit auch die fahrlässige Herbeiführung irgendwie kann doch nicht strafbar sein.
Entweder indem wir sagen, das ist dann eben auch gerechtfertigt oder indem wir sagen, wenn es und sei es auch nur objektiv gerechtfertigt ist,
dann ist es jedenfalls nicht objektiv pflichtwidrig, nicht objektiv sorgfältig, in der Situation so zu handeln
und deswegen schon nicht hartbestandsmäßig für das Fahrlässigkeitsdelikt.
Welche zusätzlichen Besonderheiten bzw. zusätzlichen Prüfungspunkte gibt es gegenüber dem Grundfall des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts
bei der Schuldprüfung der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen?
Vieles läuft da ja parallel, aber es gibt eben ein paar Besonderheiten, die bei der Fahrlässigkeit bei der Schuld anders sind.
Also der Unterschied ist, ich brauche die subjektive Sorgfaltpflichtverletzung und ich brauche die subjektive Vorhersehbarkeit
und die Unzumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens beim Täter.
Genau, also diese subjektive Sorgfaltpflichtverletzung, subjektive Vorhersehbarkeit,
das korrespondiert mit dem, dass es eben auch als Merkmale im Tatbestand sozusagen gibt.
Das haben wir beim Vorsatzdelikt in der Form nicht.
Wir müssen beim Fahrlässigkeitsdelikt dann eben prüfen, ist das auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen
und zusätzlich ist dann hier eben ein Punkt, der in Betracht kommen kann, die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens,
die als allgemeiner Rechtsverhandlungsgrund sozusagen nicht anerkannt ist beim Vorsatzdelikt,
der aber bei Fahrlässigkeit auch dazu führen kann, dass die Schuld ausgeschlossen ist.
Welche beiden Vorschriften aus dem allgemeinen Teil sind bei erfolgsqualifizierten Delikten besonders bedeutsam
und was sind die Konsequenzen aus diesen Vorschriften, insbesondere jetzt wenn es um die Klausur geht in der Prüfung?
Also welche zwei Vorschriften aus dem AAT haben wir besonders zu beachten für den Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte?
Haben Sie da noch eine von den beiden in Erinnerung?
Nein?
Können Sie sich noch an eine der beiden Vorschriften erinnern?
Erfolgsqualifizierte Delikte, das war das, was wir in der zweiten Hälfte der Stunde gemacht haben am Montag.
Sie gucken so freundlich. Sie gucken immer freundlich, aber jetzt in dem Fall auch so wissenfreundlich.
Also §18, das war die eine Vorschrift und was ist die Konsequenz sozusagen des §18 jetzt für die Klausur, für unser Prüfungsschema gewesen?
Ja, wenn Sie wollen auch noch.
Also wenn das die schwere Folge, diese qualifizierende schwere Folge, also z.B. Körperverletzung mit Todesfolge,
eben die Todesfolge, die Strafbarkeit dann nicht nur aus §223, sondern aus §227, dass die nur möglich ist,
wenn hinsichtlich dieser schweren Folge mindestens Fahrlässigkeit möglich ist oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Das heißt, für unser Prüfungsschema würde das bedeuten, wir brauchen bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation auch die Fahrlässigkeit.
Das meine ich mit Konsequenz für den Klausuraufbau. Und die andere Vorschrift aus dem allgemeinen Teil,
die für die Erfolgsqualifizierten Delikte eine Rolle gespielt hat, zugeschnitten, war darauf.
Zu Ihnen schaffe ich es mit dem Mikrofon hin.
Also das war der §11 Absatz 2 und da sagt eben, dass diese Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen also insgesamt als Vorsatzdelikte gesehen werden oder behandelt werden.
Naja, dass eben diese Erfolgsqualifizierten Delikte wie ein Vorsatzdelikt behandelt werden, obwohl ich den Erfolg ja nur fahrlässig herbeigeführt habe.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:27 Min
Aufnahmedatum
2014-04-16
Hochgeladen am
2014-04-16 12:20:43
Sprache
de-DE